Rezeptbestellungen

Für die Bestellung von Rezepten für Ihre Dauer-Medikation bieten wir Ihnen folgende Möglichkeiten an:

Bestellung über unsere Rezept-Hotline bzw. Rezept-Anrufbeantworter Tel: 0541-129099.

Oder

Bestellung auf schriftlichem Weg per Post, Fax, E-Mail Hausarzt.os@web.de oder über das Webformular, siehe unten.

Die Bearbeitungszeit von Rezeptbestellungen für Dauermedikation liegt immer bei einem Werktag nach dem Bestelltag. D.h. ab dem 2. Werktag nach dem Bestelltag liegen die Rezepte zur Abholung (Apotheke oder Praxis, je nach Rezept) für Sie bereit.

Seit dem 01.01.2024 erhalten Sie ein eRezept, welches Sie direkt mit Ihrer Gesundheitskarte in der Apotheke einlösen können.

Das erste Rezept im Quartal sowie Verbandmittel oder Heilmittel oder Privatrezept müssen Sie weiterhin bei uns mit Ihrer Karte abholen.

Regeln für die Rezeptbestellung

Rezepte für Ihre Dauer-Medikation und Überweisungen zu Fachärzten, zu denen Sie zu regelmäßigen Kontrollen gehen, stellen wir Ihnen gerne auf Vorbestellung aus.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (ggf. telefonisch), Krankenhauseinweisungen, erstmalige Überweisungen und Neuverordnungen von Medikamenten erfordern einen Arztkontakt bzw. ärztliche Rücksprache. Deshalb ist eine Bestellung derselben im Regelfall nicht möglich (es sei denn die ärztliche Rücksprache ist bereits erfolgt).

  • Damit wir Rezepte ausstellen können, muss vorher einmal im Quartal Ihre Krankenversichertenkarte bei uns eingelesen worden sein, da wir sonst keine Rezepte oder Überweisungen ausstellen können.
  • Unsere medizinischen Fachangestellten können nur Folgerezepte für DAUER-Medikamente ausstellen. Bei NEU-Verordnungen von Medikamenten ist immer ein Arztkontakt erforderlich. Bitte vereinbaren Sie einen Sprechstundentermin.
  • Bitte teilen Sie uns auch mit, ob Sie sich zum Zeitpunkt Ihrer Anforderung in stationärer Behandlung im Krankenhaus befinden, weil wir in diesem Falle nicht tätig werden dürfen. Wer sich im Krankenhaus befindet, wird vom Krankenhaus mit Medikamenten versorgt. Es ist uns gesetzlich untersagt, Rezepte für Patientinnen und Patienten auszustellen, die sich in stationärer Behandlung befinden.
  • Bei Entlassung aus dem Krankenhaus brauchen wir für die Rezepterstellung der Entlass-Medikation den Krankenhausbrief. Falls neue Medikamente angesetzt wurden, bitten wir Sie oder eine beauftragte Person, mit dem Bericht vorbeizukommen, damit wir die Rezepte ausstellen können. (Nur in diesem Fall können Sie die Rezepte gleich mitnehmen – mit Wartezeiten ist zu rechnen.)
  • Die Dauerverordnung von Medikamenten verpflichtet uns zur regelmäßigen Kontrolle des Therapieerfolges und des Fortbestehens der Indikation. Bitte kommen Sie deshalb regelmäßig in die Sprechstunde, da wir sonst keine weitere Verordnung vornehmen können. In welchen Abständen dies notwendig und sinnvoll ist, bespricht gerne Ihre Ärztin oder Ihr Arzt mit Ihnen.
  • Ein Postversand von Rezepten durch uns erfolgt nur gegen Porto-Erstattung. Sie können gerne an sich adressierte und frankierte Rückumschläge bei uns hinterlegen.
  • Bitte teilen Sie uns mit, sofern Sie zuzahlungsbefreit sind.
  • Bitte beachten Sie unsere Informationen zum Thema Wunschverordnungen/ „Aut-Idem-Kreuz“ für gesetzlich versicherte Patientinnen und Patienten.

Hinweis über den Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung

Die gesetzlichen Krankenkassen erstatten (mit wenigen Ausnahmen) nur dann Leistungen, wenn sie wirtschaftlich, ausreichend, notwendig und zweckmäßig Dies ist im Sozialgesetzbuch V verpflichtend festgelegt.

  • Da unser Leistungsspektrum deutlich breiter als dieses Minimum ist, bieten wir unseren Patienten selbstverständlich auch solche Leistungen an, die über den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen.
  • Diese werden dann als Wunschleistung/ Selbstzahlerleistung/ Individuelle Gesundheitsleistung (“IGEL“) privat nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet.
  • Auch private Krankenkassen neigen in den letzten Jahren mehr und mehr dazu, die Erstattung von ärztlichen Leistungen und Medikamenten zu begrenzen. Gerne beraten wir Sie über Alternativen, falls Leistungen von Ihrer Versicherung nicht übernommen werden sollten.

Heilmittelverordnungen (Krankengymnastik) für gesetzlich Versicherte Patientinnen und Patienten

  • Heilmittel, wie Krankengymnastik/ Physiotherapie sind ein wichtiger Teil der Krankenbehandlung. Der Gesetzgeber hat die Verordnung von solchen Heilmitteln allerdings aus Kostengründen einem restriktiven Regelwerk unterzogen und dabei die Verordnungsmenge auf Risiko des rezeptierenden Arztes begrenzt.
  • Falls Sie Krankengymnastik oder andere Heilmittel benötigen, so besprechen Sie dies bitte immer mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt in der Sprechstunde.
  • Unsere medizinischen Fachangestellten können ohne ärztliche Rücksprache keinerlei Verordnungen aushändigen.
  • Bitte nutzen Sie auch die Angebote der Krankenkassen für Gesundheitsförderung und Prävention

Thema Schlaf- und Beruhigungsmittel

  • Die Verordnung von Schlaf- und Beruhigungsmitteln wie Zopiclon, Zolpidem, Benzodiazepinen und ähnlichen Medikamenten ist in der gesetzlichen Krankenversicherung begrenzt.
  • Dies ist nicht zuletzt wegen des hohen Abhängigkeitspotenzials und der zahlreichen Nebenwirkungen dieser Medikamente der Fall.
  • Laut der für uns verbindlichen Arzneimittel-Richtlinie (§ 34 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 3 SGB V) und anderer rechtlicher Vorschriften, dürfen wir Schlaf- und Beruhigungsmittel nur zur Kurzzeittherapie für bis zu 4 Wochen verschreiben.
  • Eine länger als 4 Wochen dauernde Behandlung ist nur in besonders medizinisch begründeten Einzelfällen zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse möglich.
  • Die Verordnung von Schlaf- und Beruhigungsmitteln muss immer ärztlich kontrolliert werden. Bitte kommen Sie wegen der Weiterführung der Therapie in unsere Sprechstunde. Unsere medizinischen Fachangestellten können keine Rezepte für Schlaf- und Beruhigungsmittel ohne ärztliche Rücksprache ausstellen.

Wunschrezepte / Wunschverordnungen/ „Aut-Idem-Kreuz“ für gesetzlich Versicherte Patientinnen und Patienten

  • Die Versorgung mit Arzneimitteln ist in der gesetzlichen Krankenversicherung detailliert vom Gesetzgeber geregelt.
  • Wir als Ärztinnen und Ärzte haben die Aufgabe, allen gesetzlich Versicherten Rezepte für die erforderlichen Medikamente auszustellen, allerdings betrifft dies nur die notwendige Arzneimittelsubstanz. Die Apotheken sind gesetzlich verpflichtet, nach bestimmten Regeln das Präparat derjenigen Hersteller an Sie abzugeben, mit denen Ihre Krankenkasse aktuell einen Vertrag geschlossen hat. Diese Verträge werden von jeder einzelnen Krankenkasse regelmäßig mit den Arzneimittelherstellern neu verhandelt. Es kann somit jederzeit vorkommen, dass Sie in der Apotheke Ihr Medikament von einem anderen Hersteller bekommen. Auf diese Vorgänge haben wir als Ihre Ärztinnen und Ärzte keinen Einfluss.
  • Alle in Deutschland abgegebenen Arzneimittel sind geprüft, enthalten die angegebene Arzneimittelsubstanz und unterliegen einer umfangreichen Haftung. Somit ist gewährleistet, dass Sie die von Ihnen benötigte Arzneimittelsubstanz erhalten – egal welche Farbe die Packung hat.
  • Wenn Sie das Arzneimittel eines bestimmten Herstellers möchten, das Ihre Krankenkasse Ihnen nicht erstattet, erhalten Sie von uns auf Wunsch gerne ein Privatrezept. Dies können Sie bei manchen Krankenkassen einreichen und bezahlen ggf. nur die Differenz.
  • Lediglich aus eindeutigen medizinischen Gründen (wie z.B. einer nachgewiesenen Unverträglichkeit) dürfen wir Wunschmedikamente an gesetzlich Versicherte auf Krankenkassenkosten verordnen. Dies ist eine ärztliche Entscheidung, für die wir auch gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung haften.
  • Das Aut-Idem Kreuz bedeutet, dass die Apotheke Ihnen nur genau das auf dem Rezept gekennzeichnete Medikament eines bestimmten Herstellers ausgeben darf, obwohl möglicherweise günstigere Präparate zur Verfügung stehen.
  • Haben Sie daher bitte Verständnis, dass wir das Aut-Idem-Kreuz nur in speziellen Fällen und nach persönlicher Rücksprache ausstellen werden. Wir möchten Sie bitten, bei Wunschrezepten immer einen Termin in der Sprechstunde zu vereinbaren, um die medizinischen Gründe zu klären.
  • Unsere medizinischen Fachangestellten können keine Rezepte mit Aut-Idem-Kreuz ohne ärztliche Rücksprache erstellen.